Vollzug des Landesjagdgesetzes
Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Duppacher Rücken in den Rotwild
bewirtschaftungsbezirken Daun-Wittlich und Prüm-Bitburg
Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde
Die Zentralstelle der Forstverwaltung - obere Jagdbehörde - , Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 4 Landesjagdverordnung (LJVO) folgende Allgemeinverfügung zur Abgrenzung einer Rotwildhegegemeinschaft:
I. Abgrenzung
Aufgrund § 13 Abs. 2 LJG und § 1 LJVO erfolgt innerhalb der Rotwildbewirtschaf¬tungsbezirke Daun-Wittlich und Prüm-Bitburg die Abgrenzung der Rotwildhegegemeinschaft Duppacher Rücken unter Zuordnung folgender Jagdbezirke gemäß Anlage 1. Die jagdausübungsberechtigten Personen dieser Jagdbezirke bilden gern. § 13 Abs. 2 LJG die Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
II. Aufsichtsbehörde
Zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel in Daun.
III. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gern. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
IV. Begründung
Zum Zweck der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege des Rotwildes nach einheitlichen Grundsätzen sind nach § 13 Abs. 2 LJG in den Rotwildbewirtschaftungsbezirken Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu bilden. Ziel der Abgrenzung ist es, eine zweckmäßige räumliche Voraussetzung für das jagdbezirksübergreifende Zusammenwirken der jagdausübungsberechtigten Personen zur lebensraumangepassten Bewirtschaftung des Rotwildes zu schaffen. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind gemäß § 13 Abs. 2 LJG die jagdausübungsberechtigten Personen der Jagdbezirke innerhalb der Hegegemeinschaft. Die Abgrenzung der Hegegemeinschaften erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 LJVO unter der jagdbezirksweisen Zuordnung der Grundflächen durch die obere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Jagdbehörden.
Die betroffenen unteren Jagdbehörden bei den Kreisverwaltungen Vulkaneifel und Eifelkreis Bitburg-Prüm haben unter Beratung der Kreisjagdmeister und nach Abstimmung mit dem Rotwildringen Prüm-Bitburg und Daun-Wittlich der vorliegenden Abgrenzung zugestimmt. Die Kriterien der Zuordnung waren neben der Zahl der Jagdbezirke die Struktur und Qualität des Lebensraums sowie natürliche und künstliche Barrieren unter Einhaltung der Jagdbezirksgrenzen. Die für Rotwild gemäß § 1 Abs. 3 LJVO geforderte Mindestgröße von 5.000 ha für eine Hegegemeinschaft wird erreicht.
Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist gemäß § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Behörde; dies ist nach 44 Abs. 2 LJG die untere Jagdbehörde in deren Bereich die Hegegemeinschaft liegt. Nachdem sich die Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer unterer Jagdbehörden erstreckt, ist gem. § 13 Abs. 5 LJG die zuständige Aufsichtsbehörde durch die obere Jagdbehörde zu bestimmen. Als zuständige Aufsichtsbehörde wird die untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel in Daun bestimmt, weil der nach Fläche größte Teil der Hegegemeinschaft in deren Bereich liegt.
Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht zielführend ist. Die öffentliche Bekanntgabe als Allgemeinverfügung ist ge¬boten, da z.B. im Laufe des Verfahrens Wechsel bei den jagdausübungsberechtigten Personen eintreten können. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt entsprechend der im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeräumten Möglichkeit nach § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz an dem auf die öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag.
V. Hinweise
Die jagdausübungsberechtigten Personen der betroffenen Jagdbezirke bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nachdem die Abgrenzungsverfügung bestandskräftig ist, wird die Kreisverwaltung Vulkaneifel in Daun als zuständige Aufsichtsbehörde die Mitglieder zur konstituierenden Versammlung der Hegegemeinschaft einladen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Abgrenzungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle der Forstverwaltung, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Neustadt, den 22.11.2011 Im Auftrag
Marco Sergi
Reviere der Rotwildhegegemeinschaft Duppacher Rücken
Arenberg-Kerschenbach
Duppach-Nord
Duppach-Süd
Duppach-Steffeln-Staat
EJB Hardthof
Esch I
Esch II
Feusdorf
Gönnersdorf
Hallschlag 1
Hallschlag II
Jünkerath EJB
Jünkerath Gern.
Jünkerath-Staat
Kerschenbach
Leutherater Hof EJB
Lissendorf-Wald
Lissendonr-Feld
Ormont I
Ormont II
Reuth I
Reuth II
Scheid
Schönfelder Forst
Schüller
Stadtkyll I EJ
Stadtkyl! II EJ
Stadtkyll I 1 Gern.
Stadtkyll 1 2 Gern.
Stadtkyll II Gem.-Schönfeld
Steffeln
Thiergarten
Basberg
Bewingen
Dohm-Lam mersdorf
Gerolstein-Oos
Gerolstein r. d. Kyll
Lissingen-Deckert
Gerolstein-Roth
Hillesheim IV Niederbet.
Kalenborn
Müllenborn
Oberbettingen
Pelm-Nord
Scheuern
Kleinlangenfeld
Olzheim II - Süd
Schwirzheim I
Schwirzheim II
Weinsheim I
Weinsheim III
Weinsheim IV - EJB Gondelsheim
Weinsheim VI - Willwerath