Jagdzeiten in Rheinland-Pfalz
Stand: 21. August 2013
(basierend auf § 42 Landesjagdverordnung)
Rotwild
Kälber 01. August bis 31. Januar
Schmaltiere und Schmalspießer: 01. Mai bis 31. Januar
Alttiere und Hirsche: 01. August bis 31. Januar
Damwild
Kälber 01. August bis 31. Januar
Schmaltiere und Schmalspießer: 01. Mai bis 31. Januar
Alttiere und Hirsche: 01. August bis 31. Januar
Alles Sikawild*ganzjährig
Muffelwild
Schmalschafe und Jährlinge: 01. Mai bis 31. Januar
Lämmer, Schafe und Widder: 01. August bis 31. Januar
Rehwild
Schmalrehe und Böcke: 01. Mai bis 31. Januar
Kitze und Ricken: 01. September bis 31. Januar
Alles Schwarzwild*: ganzjährig
Feldhasen: 01. Oktober bis 31. Dezember
Wildkaninchen*: ganzjährig
Altdachse: 01. August bis 31. Dezember
Waschbär: 01. August bis 28. Februar
Marderhund: 01. August bis 28. Februar
Altfüchse: 01. August bis 28. Februar
Stein- und Baummarder: 01. August bis 28. Februar
Hermeline: 01. August bis 28. Februar
Fasanen: 01. Oktober bis 15. Januar
Wildtruthühner: 01. Oktober bis 15. Januar
Ringeltauben: 01. November bis 20. Februar
Graugänse: 01. August bis 31. August und 01. November bis 15. Januar
Kanadagänse und Nilgänse: 01. November bis 15. Januar
Stockenten: 01. September bis 15. Januar
Waldschnepfen: 16. Oktober bis 15. Januar
Blässhühner: 11. September bis 15. Januar
Rabenkrähen: 01. August bis 20. Februar
Elstern: 01. August bis 20. Februar
* Auch für Wild ohne Schonzeit gilt § 32 Abs. 4 LJG, wonach in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständig-werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden dürfen.
Die untere Jagdbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich oder für einzelne Jagdbezirke Schonzeiten für Schwarzwild und Wildkaninchen vorgeben, wenn der Schutz vor Tierseuchen gewährleistet und Beeinträchtigungen der Landnutzung durch Wildschäden nicht vorliegen.
Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Artenschutz dürfen Jungtiere von Marderhund und Waschbär ganzjährig bejagt werden; Gleiches gilt für juvenile Nilgänse außerhalb von Vogelschutzgebieten. Jungtiere von Fuchs und Dachs dürfen in dem zur Vermeidung von Tierseuchen oder Schäden in der Landwirtschaft (gilt für den Dachs) gebotenen Umfang ganzjährig bejagt werden.
Juvenile Ringeltauben dürfen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig bejagt werden. Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden kann die untere Jagdbehörde von Amts wegen oder auf Antrag die Bejagung von Alttauben im Monat Oktober für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke genehmigen.
In der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober darf die Jagd auf Grau-, Kanada- und Nilgänse auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang ausgeübt werden.
Vorbehaltlich einer Regelung nach § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG darf die Jagd auf Rebhühner nach Vorgabe des § 31 Abs. 8 LJG in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Brutpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche. Die Feststellung der Besatzdichte durch Zählung im Frühjahr obliegt der jagdausübungsberechtigten Person. Die jagdausübungsberechtigte Person muss die beabsichtigte Durchführung der Zählung der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld anzeigen und teilt dieser das Zählergebnis zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses mit.
Die Jagd darf nur in solchen Zeiträumen einschließlich Tageszeiten ausgeübt werden, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen für Jägerinnen und Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht besteht.
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